// Häusliche Pflege
Ambulante Pflegedienste und weitere Leistungen
Neben der finanziellen und sozialen Absicherung der Pflegepersonen finanziert die Pflegeversicherung eine ganze Reihe von Leistungen, welche die Pflegedienste und stationären Einrichtungen erbringen. Der Zuschuss der Pflegeversicherung kann niemals die Kosten decken, welche aufgebracht werden müssen, um eine Versorgung vollständig durch Dienstleister wie Pflegedienste zu ermöglichen. Folgende Leistungen unterstützen die Pflege zuhause:
- Pflegeleistungen durch den Pflegedienst (Pflegesachleistung) § 36 SGB XI; auch in Kombination mit Pflegegeld § 38 SGB XI
- Urlaubs- bzw. Verhinderungspflege § 39 SGB XI
- Betreuungsleistungen für Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf § 45 b SGB XI
- Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen § 40 SGB XI
Bei Pflegesachleistungen handelte sich um konkrete Handlungen der Grundpflege der Hauswirtschaft, welche von zugelassenen Pflegediensten ausgeführt wird. Das Wort „Sachleistung" verdeutlicht aber, dass diese Leistungen von der Pflegekasse nicht in Form von Geld sondern indirekt als Dienstleistungen erbracht werden. Zugelassen sind nur solche Pflegedienste, welche einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen haben, was jedoch für fast alle Pflegedienste gilt. Diese Dienstleistungen können überall dort erbracht werden, wo sich der Pflegebedürftige aktuell aufhält, d.h. auch bei Angehörigen, in deren Wohnung oder aber am Urlaubsort. Eine Sachleistung im Ausland kann nur dann für sechs Wochen im Jahr abgerechnet werden, wenn die Pflegekraft des Pflegedienstes, die den Pflegebedürftigen auch zuhause versorgt, ihn begleitet.
Die jeweilige Höhe der Sachleistung richtet sich auch hier nach der Pflegestufe. Leistungen bis zur Leistungsgrenze können die Pflegedienste direkt mit den Pflegekassen abrechnen. Ab dem 01.01.2012 werden folgende Leistungen von der Pflegekasse erbracht:
Pflegestufe I 450 €
Pflegestufe II 1.100 €
Pflegestufe III 1.550 €
Härtefall 1.918 €
Bei diesen Sachleistungsbeträgen handelt es sich um Zuschüsse. Diese reichen für gewöhnlich nicht aus, um die tatsächlich notwendigen Pflegeleistungen zu finanzieren. Alle darüber hinausgehenden Leistungen müssen privat bezahlt werden. Die ambulante Härtefallleistung ist nach dem Gesetzestext auf 3 % der Leistungsempfänger der Pflegestufe III beschränkt. Wegen dieser prozentualen Begrenzung kann es theoretisch vorkommen, dass ein Pflegebedürftiger zwar die Bedingungen eines Härtefalls erfüllt, die Leistungen jedoch nicht erhält, weil es schon zu viele Härtefälle gibt.



Mario Dirkmann
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