// Versicherungsfreiheit
Versicherungsfreiheit
Es gibt im Hinblick auf die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland keine absolute Versicherungsfreiheit. Versicherungsfreiheit bedeutet eben nicht, dass man auf den Versicherungsschutz im Krankheitsfall verzichten darf. Es muss daher für jeden Bürger eine ausreichende Absicherung nachgewiesen werden. Dies kann durch eine freiwillige Versicherung in der GKV oder eine Mitgliedschaft in der PKV geschehen.
Folgende Personen sind in der GKV versicherungsfrei:
- Selbstständige
- Arbeitnehmer mit Verdienst oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze im laufenden sowie im folgenden Kalenderjahr
- Personen, die geringfügig beschäftigt sind Beamte
- Personen, die Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erhalten
- Personen, die sich aufgrund einer später eintretenden Versicherungspflicht befreien ließen
Sofern ein Arbeitnehmer wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze zur Krankenversicherung aus der Versicherungspflicht ausscheidet, bleibt er auch weiterhin automatisch freiwilliges Mitglied der GKV. Erklärt der Arbeitnehmer hingegen, dass er nicht Mitglied der GKV bleiben wolle und weist er gleichzeitig eine andere ausreichende Absicherung für den Krankheitsfall nach, kommt diese freiwillige Mitgliedschaft in der GKV nicht zu Stande (§ 190 Abs. 3 SGB V). Eine solche freiwillige Mitgliedschaft in der GKV ist jedoch nur dann grundsätzlich möglich, wenn der Versicherte vorher bereits Mitglied dort war. Für jemanden, der aus der Versicherungspflicht ausscheidet, besteht die Möglichkeit der Weiterversicherung in der GKV nur, wenn er unmittelbar zuvor ohne Unterbrechung mindestens zwölf Monate oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht wenigstens 24 Monate lang versichert war. Scheidet ein Versicherter aus der Familienversicherung aus, muss eine solche Vorversicherungszeit grundsätzlich nicht erfüllt werden, um eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV zu erhalten.
Wichtig: Der freiwillige Beitritt in die GKV kann grundsätzlich nur innerhalb von drei Monaten erfolgen. Gerechnet wird diese Frist ab dem Zeitpunkt, in welchem ein Tatbestand die Beitrittsberechtigung auslöst.



Mario Dirkmann
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